§ 47 StraG Zufahrten |
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1 Das Erstellen neuer und der Aus- oder Umbau bestehender Zufahrten und privater Zugänge zu Strassen bedürfen einer Bewilligung des Strassenträgers. 2 Eine Bewilligung ist auch erforderlich, wenn über eine bestehende Zufahrt ein wesentlich grösserer oder andersartiger Verkehr in eine Strasse geleitet werden soll. |
Bewilligungserteilung, § 48 StraG Bewilligungspflicht, § 25 StraV |