Art. 18 StrR
Projektgenehmigung > Eigentum
Nach Fertig­stellung teilt der Gemeinde­rat die Erschliessungs- oder Zufahrts­strasse ins Eigentum einer von den beitrags­pflichtigen Grund­eigentümern gegründeten juristischen Person oder ins Mit­eigentum der beitrags­pflichtigen Grund­eigentümer im Verhältnis zu ihren Beitrags­treffnissen zu.