Art. 18 StrR Projektgenehmigung > Eigentum |
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Nach Fertigstellung teilt der Gemeinderat die Erschliessungs- oder Zufahrtsstrasse ins Eigentum einer von den beitragspflichtigen Grundeigentümern gegründeten juristischen Person oder ins Miteigentum der beitragspflichtigen Grundeigentümer im Verhältnis zu ihren Beitragstreffnissen zu. |