Art. 13 StrR
Projektgenehmigung > Genossen­schaft, Private als Bau­herr
1 Genossen­schaften und Private, die Verkehrs­flächen ver­ändern, neu- oder aus­bauen, haben die Projekte dem Gemeinde­rat zur Genehmigung einzu­reichen.

2 Der Gemeinde­rat legt die Strassen­projekte öffent­lich auf und publiziert die Auflage im Amts­blatt und im amtli­chen Publikations­organ. Die Auflage und Publi­kation entfällt bei Projekten, die die öffent­lichen und nachbar­rechtlichen Interessen nicht wesentlich tangieren.

3 Innerhalb von 20 Tagen nach der Publi­kation kann beim Gemeinde­rat schrift­lich und begründet Einsprache gegen die Projekte er­hoben werden. Der Gemeinde rat entscheidet über die Einsprachen. Der Entscheid kann nach den Vorschriften über die Verwaltungs­rechts­pflege beim Regierungs­rat ange­fochten werden.