Art. 13 StrR Projektgenehmigung > Genossenschaft, Private als Bauherr |
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1 Genossenschaften und Private, die Verkehrsflächen verändern, neu- oder ausbauen, haben die Projekte dem Gemeinderat zur Genehmigung einzureichen. 2 Der Gemeinderat legt die Strassenprojekte öffentlich auf und publiziert die Auflage im Amtsblatt und im amtlichen Publikationsorgan. Die Auflage und Publikation entfällt bei Projekten, die die öffentlichen und nachbarrechtlichen Interessen nicht wesentlich tangieren. 3 Innerhalb von 20 Tagen nach der Publikation kann beim Gemeinderat schriftlich und begründet Einsprache gegen die Projekte erhoben werden. Der Gemeinde rat entscheidet über die Einsprachen. Der Entscheid kann nach den Vorschriften über die Verwaltungsrechtspflege beim Regierungsrat angefochten werden. |