Art. 15 StrR
Projekgenehmigung > Projekt, Beitrags­plan
1 Der Gemeinde­rat lässt zuerst das Strassen­projekt er­stellen und be­zeichnet den Kreis der beitrags­pflichtigen Grund­eigentümer und Werke. Das Projekt und der Beteiligungs­kreis werden öffent­lich auf­gelegt und publiziert. Nach Erledigung von Einsprachen und Beschwerden lässt der Gemeinde­rat unter Beizug von Fach­leuten den Beitrags­plan ent­werfen. Die Beitrags­treffnisse der Grund­eigentümer sind nach den Nutzungs­möglichkeiten der Erschliessungs- und Zufahrts­strassen für die einzelnen Grund­stücke und Werke zu ermitteln. Der Beitrags­plan wird anschliessend öffent­lich auf­gelegt und publiziert. Nach Erledigung von Einsprachen und Beschwerden kann mit der Ausführung der Arbeiten be­gonnen werden.

2 Die öffent­liche Auflage von Projekt und Beteiligungs­kreis sowie des Betrags­planes findet auf der Gemeinde­kanzlei statt. Die Publi­kation erfolgt im Amts­blatt und im amtli­chen Publikations­organ. Innerhalb von 20 Tagen nach der Publi­kation kann beim Gemeinde­rat schrift­lich und be­gründet Einsprache erhoben werden. Der Gemeinde­rat ent­scheidet über die Einsprachen. Der Entscheid kann nach den Vorschriften über die Verwaltungs­rechts­pflege beim Regierungs­rat ange­fochten werden.

3 Das Projekt, der Beteiligungs­kreis und die Beitrags­treffnisse sind im Grund­buch anzumerken.