Art. 15 StrR Projekgenehmigung > Projekt, Beitragsplan |
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1 Der Gemeinderat lässt zuerst das Strassenprojekt erstellen und bezeichnet den Kreis der beitragspflichtigen Grundeigentümer und Werke. Das Projekt und der Beteiligungskreis werden öffentlich aufgelegt und publiziert. Nach Erledigung von Einsprachen und Beschwerden lässt der Gemeinderat unter Beizug von Fachleuten den Beitragsplan entwerfen. Die Beitragstreffnisse der Grundeigentümer sind nach den Nutzungsmöglichkeiten der Erschliessungs- und Zufahrtsstrassen für die einzelnen Grundstücke und Werke zu ermitteln. Der Beitragsplan wird anschliessend öffentlich aufgelegt und publiziert. Nach Erledigung von Einsprachen und Beschwerden kann mit der Ausführung der Arbeiten begonnen werden. 2 Die öffentliche Auflage von Projekt und Beteiligungskreis sowie des Betragsplanes findet auf der Gemeindekanzlei statt. Die Publikation erfolgt im Amtsblatt und im amtlichen Publikationsorgan. Innerhalb von 20 Tagen nach der Publikation kann beim Gemeinderat schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden. Der Gemeinderat entscheidet über die Einsprachen. Der Entscheid kann nach den Vorschriften über die Verwaltungsrechtspflege beim Regierungsrat angefochten werden. 3 Das Projekt, der Beteiligungskreis und die Beitragstreffnisse sind im Grundbuch anzumerken. |