§ 54 StraG Beleuchtung |
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1 Öffentliche Strassen sind den Fussgänger- und Verkehrsbedürfnissen entsprechend zu beleuchten. 2 Die Errichtung der Beleuchtung obliegt dem Strassenträger. Betrieb und Unterhalt gehen zu Lasten der Standortgemeinde. Projektbedingte Anpassungen beim Aus- oder Umbau von Hauptstrassen gehen zu Lasten des Kantons. |
Beleuchtung, § 27 StraV |