§ 54 StraG
Beleuchtung
1 Öffentliche Strassen sind den Fussgänger- und Verkehrsbedürfnissen entsprechend zu beleuchten.

2 Die Errichtung der Beleuchtung obliegt dem Strassenträger. Betrieb und Unterhalt gehen zu Lasten der Standortgemeinde. Projektbedingte Anpassungen beim Aus- oder Umbau von Hauptstrassen gehen zu Lasten des Kantons.

Beleuchtung, § 27 StraV