§ 22 PBG
Strassenreglement
1 Die Gemeinden ordnen die Erschliessung der Bau­zonen durch Pläne über die Verkehrs­anlagen, die Wasser- und Energie­versorgung und die Abwasser­beseitigung. Sie erlassen, soweit sie selbst Träger der Versorgungs­werke sind, die erforderlichen Reglemente.

2 Soweit Versorgungs­aufgaben nicht durch die Gemeinde oder ihre Anstalten erfüllt werden, sind die Träger der Versorgungs­werke rechtzeitig in die Planung einzubeziehen.

3 Die Gemeinde berücksichtigt die Bedürfnisse der Landwirtschafts­zonen und verhindert eine unnötige Belastung dieser Zone mit Erschliessungs­werken.