Art. 2 StrR
Strassen­reglement > Geltungs­bereich
1 Das Strassen­reglement gilt für das ganze Gemeinde­gebiet.

2 Bestehende Strassen und Wege, die dem Reglement nicht ent­sprechen, sind weiter­hin zulässig, solange sie den Bedürfnissen ge­nügen. Beim Ausbau sind die gelten­den Vorschriften einzu­halten.