Art. 24 StrR Strassentechnik > bei Zufahrtsstrassen |
---|
1 Zufahrtsstrassen mit weniger als 50 anliegenden Motorfahrzeugabstellplätzen sind mit einer Fahrbahnbreite von 4 Metern und einem Trottoir von 1.50 Meter zu erstellen. Die Zahl der möglichen Motorfahrzeugabstellplätze ist nach den Vorschriften des Baureglements zu ermitteln. 2 Bei lockerer Überbauung und minimaler Verkehrsdichte kann auf das Trottoir verzichtet werden. |