Art. 24 StrR
Strassentechnik > bei Zufahrts­strassen
1 Zufahrts­strassen mit weniger als 50 anliegenden Motor­fahrzeug­abstellplätzen sind mit einer Fahrbahn­breite von 4 Metern und einem Trottoir von 1.50 Meter zu erstellen. Die Zahl der möglichen Motor­fahrzeug­abstellplätze ist nach den Vorschriften des Bau­reglements zu ermitteln.

2 Bei lockerer Überbauung und mini­maler Verkehrs­dichte kann auf das Trottoir verzichtet werden.