Art. 30 StrR
Strassentechnik > bei Beleuchtungen
Die Verkehrs­plätze im Bau­gebiet sind mit einer aus­reichenden Beleuchtung zu versehen. Unterhalt und Betrieb der Beleuchtung ob­liegen dem Elektrizitäts­werk, sofern die Anlagen den Anforder­ungen nach Art. 21 ent­sprechen.

Beleuchtung, § 54 StraG