Art. 30 StrR Strassentechnik > bei Beleuchtungen |
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Die Verkehrsplätze im Baugebiet sind mit einer ausreichenden Beleuchtung zu versehen. Unterhalt und Betrieb der Beleuchtung obliegen dem Elektrizitätswerk, sofern die Anlagen den Anforderungen nach Art. 21 entsprechen. |
Beleuchtung, § 54 StraG |