Art. 14 StrR
Projektgenehmigung > Projektierung
Der Gemeinde­rat kann die Projek­tierung, den Neu- und Aus­bau von Erschliessungs- und Zufahrts­strassen über­nehmen:

a) wenn sich die betroffenen Grund­eigentümer nicht einigen können;

b) oder wenn es betroffene Grund­eigentümer wünschen;

c) oder wenn die Erstellung im öffent­lichen Interesse liegt.