Art. 14 StrR Projektgenehmigung > Projektierung |
---|
Der Gemeinderat kann die Projektierung, den Neu- und Ausbau von Erschliessungs- und Zufahrtsstrassen übernehmen: a) wenn sich die betroffenen Grundeigentümer nicht einigen können; b) oder wenn es betroffene Grundeigentümer wünschen; c) oder wenn die Erstellung im öffentlichen Interesse liegt. |