Art. 27 StrR
Strassentechnik > Bei Begegnungs­zonen, Einbahn­strassen
1 Unter Vorbehalt des Strassen­verkehrs­rechts des Bundes können Erschliessungs- und Zufahrts­strassen in Wohn­quartieren als Begegnungs­zonen oder Einbahn­strassen ange­legt werden.

2 Begegnungs­zonen sind Erschliessungs- und Zufahrts­strassen, deren Verkehrs­führung und bauliche Gestaltung die Fahrzeug­lenker zum lang­samen Fahren zwingt und eine über den Verkehrs­ablauf hinaus­gehende Strassen­nutzung ermöglicht.