Art. 27 StrR Strassentechnik > Bei Begegnungszonen, Einbahnstrassen |
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1 Unter Vorbehalt des Strassenverkehrsrechts des Bundes können Erschliessungs- und Zufahrtsstrassen in Wohnquartieren als Begegnungszonen oder Einbahnstrassen angelegt werden. 2 Begegnungszonen sind Erschliessungs- und Zufahrtsstrassen, deren Verkehrsführung und bauliche Gestaltung die Fahrzeuglenker zum langsamen Fahren zwingt und eine über den Verkehrsablauf hinausgehende Strassennutzung ermöglicht. |