Art. 23 StrR Strassentechnik > bei Erschliessungsstrassen |
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1 Erschliessungsstrassen mit mehr als 50 anliegenden Motorfahrzeugabstellplätzen sind mit einer Fahrbahnbreite von 5 Metern und einem Trottoir von 2 Metern zu erstellen. Die Zahl der möglichen Motorfahrzeugabstellplätze ist nach den Vorschriften des Baureglements zu ermitteln. 2 Für besondere Bauten und Anlagen mit grossem Verkehrsaufkommen (grosse Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe, Industrieanlagen, Grossparkanlagen und dergleichen) ist die Fahrbahnbreite auf max. 6 Metern zu erhöhen. |