Art. 23 StrR
Strassentechnik > bei Erschliessungs­strassen
1 Erschliessungs­strassen mit mehr als 50 anliegenden Motor­fahrzeug­abstellplätzen sind mit einer Fahrbahn­breite von 5 Metern und einem Trottoir von 2 Metern zu erstellen. Die Zahl der möglichen Motor­fahrzeug­abstellplätze ist nach den Vorschriften des Bau­reglements zu ermitteln.

2 Für besondere Bauten und Anlagen mit grossem Verkehrs­aufkommen (grosse Dienstleistungs- und Gewerbe­betriebe, Industrie­anlagen, Grosspark­anlagen und dergleichen) ist die Fahrbahn­breite auf max. 6 Metern zu erhöhen.