Das ordentliche Verfahren

§ 75 PBG
Ordent­liches Ver­fahren

1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behörd­licher Be­willigung er­richtet oder ge­ändert werden. Die Be­willigung wird im Melde-, ver­einfachten oder ordent­lichen Ver­fahren er­teilt.

2 Bauten und Anlagen werden nament­lich dann ge­ändert, wenn sie äusser­lich umge­staltet, er­weitert, er­heblich umge­baut oder einer neuen, bau­polizei­lich bedeut­samen Zweck­bestimmung zuge­führt werden.

3 Als Anlagen gelten nament­lich Verkehrs­ein­richtungen wie Strassen und Plätze, so­weit diese nicht von unter­geord­neter Bedeutung sind, erheb­liche Gelände­ver­änderungen, Silos, offene Material­lager­plätze und orts­feste Kran­anlagen.

4 Bauten und Anlagen, für deren Erstellung oder Änderung andere Erlasse ein beson­deres Bewilligungs­verfahren vor­sehen, be­dürfen keiner Bau­bewilligung nach diesem Gesetz. Die betrof­fene Gemeinde ist vor­gängig anzu­hören.

5 Ohne Bau­bewilligung dürfen er­stellt werden proviso­rische Bauten und Anlagen, die während der Aus­führung von Bauten und Anlagen als Bau­installation be­nötigt werden, sowie Werk­leitungen, die Gegen­stand eines Nutzungs­plan- oder Projekt­genehmigungs­verfahrens waren.

6 Für gering­fügige Bau­vorhaben ge­nügt die Erfüllung der Melde­pflicht. Bleibt ein der zu­ständigen Bewilligungs­behörde ge­meldetes Bau­vorhaben innert 20 Tagen seit Eingang ohne Wider­spruch, so gilt es als be­willigt. Die Bewilligungs­behörde kann die Zu­ständigkeit zum Wider­spruch an die Bau­verwaltung dele­gieren.

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