1 Dieses Reglement tritt nach Annahme durch die Stimmberechtigten und der Genehmigung des Regierungsrates in Kraft.
2 Das Reglement findet auf alle Baugesuche Anwendung, die nach dem Inkrafttreten eingereicht werden.
3 Die bisherigen Quartiergestaltungspläne bleiben in Rechtskraft.
4 Mit Inkrafttreten dieses Reglementes wird das Baureglement für das Rigi-Gebiet inkl. der Sonderzonen I und II der Gemeinde Arth vom 11. Oktober 1974 und das Baureglement der Gemeinde Arth vom 3. Juli 1978 aufgehoben.