Das ordentliche Verfahren

Art. 51 BauR
Ordent­liches Ver­fahren > Über­gangs­recht

1 Die­ses Regle­ment tritt nach An­nahme durch die Stimm­berechtigten und der Genehmi­gung des Regierungs­rates in Kraft.

2 Das Regle­ment findet auf alle Bau­gesuche An­wendung, die nach dem Inkraft­treten einge­reicht werden.

3 Die bis­herigen Quartier­gestaltungs­pläne bleiben in Rechts­kraft.

4 Mit Inkraft­treten die­ses Regle­mentes wird das Bau­reglement für das Rigi-Gebiet inkl. der Sonder­zonen I und II der Gemeinde Arth vom 11. Oktober 1974 und das Bau­reglement der Gemeinde Arth vom 3. Juli 1978 aufge­hoben.

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