Das ordentliche Verfahren

Art. 49 BauR
Ordent­liches Ver­fahren > Bewilligungs­gebühren

1 Die Bewilligungs­behörde er­hebt für die Behandlung von Bau- und Vor­entscheid­gesuchen, die Bau­kontrolle so­wie den Ent­scheid über Ein­sprachen Gebühren.

2 Der Gemeinde­rat er­lässt hie­für eine Gebühren­ordnung.

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