Das ordentliche Verfahren

§ 38 VVzPBG
Ordent­liches Ver­fahren > Voll­ständigkeits­prüfung

1 Bau­gesuche für alle bewilligungs­pflichtigen Bauten und Anlagen sind auf dem offizi­ellen Gesuchs­formular bei der Gemeinde einzu­reichen. Bei anderen Stellen einge­reichte Gesuche sind un­ver­züglich an die zu­ständige Gemeinde weiter­zuleiten.

2 Die Gemeinde prüft die Gesuchs­unter­lagen auf ihre for­melle Voll­ständigkeit.

3 Sind die Unter­lagen voll­ständig, publi­ziert die Gemeinde das Gesuch.

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