Das ordentliche Verfahren

§ 81 PBG
Ordent­liches Ver­fahren > Kanto­nale Bau­bewilligung

1 Die Bewilligungs­behörde und die kanto­nalen Amts­stellen sorgen für eine be­förder­liche und koordi­nierte Be­handlung der Bau­gesuche. In der Regel hat die Bewilligungs­behörde das Bau­gesuch innert zwei Monaten nach Ein­reichung der genügen­den Unter­lagen zu ent­scheiden.

2 Über Bau­gesuch und all­fällige öffent­lich-recht­liche Ein­sprachen ist gleich­zeitig Be­schluss zu fas­sen. Die kom­munale Bau­bewilligung und der Ein­sprache­entscheid sind zusam­men mit der kanto­nalen Bau­bewilligung allen Parteien gleich­zeitig zuzu­stellen.

3 In der Bau­bewilligung können techni­sche Bewilligungen vor­behalten und nach Rechts­kraft der Bau­bewilligung er­teilt werden.

<<<