Das ordentliche Verfahren

§ 82 PBG
Ordent­liches Ver­fahren > Bewilligungs­entscheid­beschwerde

1 Gegen die kom­munale und kanto­nale Bau­bewilligung sowie den Ein­sprache­entscheid kann nach den Vor­schriften der Ver­ordnung über die Ver­waltungs­rechts­pflege Beschwerde an den Regierungs­rat er­hoben werden.

2 Wer offen­sicht­lich unbe­gründete, bös­willige oder tröleri­sche Ein­sprachen oder Rechts­mittel gegen ein Bau­vorhaben er­hebt, hat dem Bau­herrn nach den Vor­schriften des Bundes­zivil­rechtes (Art. 41 ff. OR) Schaden­ersatz zu leisten. Über Schaden­ersatz­begehren ent­scheidet der Zivil­richter.

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