Das ordentliche Verfahren

§ 86 PBG
Ordent­liches Ver­fahren > Bewilligungs­geltungs­dauer

1 Die Geltungs­dauer der Bau­bewilligung be­trägt zwei Jahre vom Ein­tritt der Rechts­kraft der Bewilligung an ge­rechnet. Sie kann auf be­gründetes Gesuch hin um ein weiteres Jahr ver­längert werden.

2 Die zwei­jährige Frist für den Bau­beginn steht während der Dauer eines Zivil­prozesses oder Enteignungs­verfahrens still.

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