1 Während der Auflagefrist kann bei der Bewilligungsbehörde gegen das Bauvorhaben öffentlichrechtliche Einsprache nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes erhoben werden.
2 Spätere Einsprachen sind zulässig, wenn die baulichen Vorkehren aus dem Baugespann und den aufgelegten Plänen nicht deutlich ersichtlich waren oder ihnen widersprechen.
3 Zivilrechtliche Ansprüche sind nach Massgabe der Schweizerischen Zivilprozessordnung geltend zu machen. Das Einspracheverfahren ist in der Regel unabhängig von einem allfälligen Zivilprozess und ohne Verzug zu Ende zu führen.