Das ordentliche Verfahren

§ 80 PBG
Ordent­liches Ver­fahren > Ein­sprache

1 Wäh­rend der Auflage­frist kann bei der Be­willi­gungs­be­hör­de ge­gen das Bau­vor­haben öffent­lich­rechtli­che Ein­spra­che nach Mass­gabe des Ver­waltungs­rechts­pflege­geset­zes er­hoben wer­den.

2 Späte­re Ein­spra­chen sind zu­läs­sig, wenn die bau­li­chen Vor­kehren aus dem Bau­ge­spann und den auf­ge­leg­ten Plä­nen nicht deut­lich er­sicht­lich waren oder ihnen wider­spre­chen.

3 Zivil­rechtli­che An­sprü­che sind nach Mass­gabe der Schweizeri­schen Zivil­pro­zess­ord­nung gel­tend zu ma­chen. Das Ein­sprache­ver­fahren ist in der Regel un­ab­hängig von einem all­fälli­gen Zivil­pro­zess und ohne Ver­zug zu Ende zu füh­ren.

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