1 Der Gemeinderat ist unter Vorbehalt der Zuständigkeit der Baukommission Bewilligungsbehörde für alle Baugesuche.
2 Die Baukommission ist Bewilligungsbehörde für:
a) Baugesuche im vereinfachten Verfahren gemäss § 79 PBG;
b) das Meldeverfahren gemäss § 75 Abs. 6 PBG.