§ 3 PBG Gemeindlicher Einfacher Bebauungsplan > Zuständigkeit: Regierungsrat |
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1 Der Regierungsrat beschliesst a) Änderungen des kantonalen Richtplanes ohne wesentliche räumliche Auswirkungen; b) (aufgehoben) c) die Trägerschaften von Agglomerationsprogrammen; d) (aufgehoben) e) Enteignungen, Landumlegungen und Grenzbereinigungen für kantonale Zwecke. 2 Er regelt auf dem Verordnungsweg a) die baurechtlichen Begriffe samt den notwendigen Masszahlen; a1) die Einzelheiten zur Vornahme einer Nutzungsübertragung; a2) die weitgehende Harmonisierung des zugerischen Baurechts; b) die Einzelheiten des Baubewilligungs- und Einspracheverfahrens, auch mit den elektronisch eingerichteten Abläufen; c) die Koordinationsstelle für kantonale Entscheide im Planungs- und Baubewilligungsverfahren; d) die besonderen Anforderungen an die Energieeffizienz von Bauten und Anlagen von Bebauungsplänen; e) das übrige Ausführungsrecht zu diesem Gesetz. 3 Der Regierungsrat genehmigt die gemeindlichen Bauvorschriften, Zonen- und Sondernutzungspläne, sofern er in der gleichen Sache über Beschwerden entscheiden muss. |