§ 47a PBG Gemeindlicher Einfacher Bebauungsplan > Fristen |
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1 Es gelten folgende Auflagefristen: a) 20 Tage für 1. Baugesuch. b) 30 Tage für 1. Planungszone; 2. Erlass von gemeindlichen Bauvorschriften, Zonen- und Sondernutzungsplänen; 3. Erlass von kantonalen Zonen- und Sondernutzungsplänen. c) 60 Tage für 1. Erlass und Änderung des kantonalen Richtplans. 2 Es gelten folgende Behandlungsfristen: a) Ein Monat für 1. kantonale Entscheide der kantonalen Koordinationsstelle. b) Zwei Monate für 1. Baugesuche ohne Einsprachen. c) Drei Monate für 1. Baugesuche mit Einsprachen; 2. Vorprüfung von gemeindlichen Bauvorschriften, Zonen- und Sondernutzungsplänen; 3. Genehmigung von gemeindlichen Bauvorschriften, Zonen- und Sondernutzungsplänen ohne Beschwerden. 3 Die Behandlungsfristen beginnen zu laufen, sobald die Gesuchsunterlagen vollständig sind und - bei Baugesuchen - die Auflagefrist abgelaufen ist. Fristüberschreitungen oder -erstreckungen müssen auf Begehren von den zuständigen Behörden begründet werden. |