§ 5 PBG Gemeindlicher Einfacher Bebauungsplan > Zuständigkeit: Baudirektion |
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1 Die Baudirektion ist Aufsichtsbehörde für die Umsetzung des Zweitwohnungsgesetzes und fördert und überwacht den Vollzug des Planungs- und Baugesetzes. 2 Die Baudirektion a) führt den kantonalen Richtplan nach; b) beschliesst kantonale Nutzungs- und Sondernutzungspläne; b1) beschliesst die Sicherung kantonaler Planungen; c) genehmigt die gemeindlichen Richtpläne, Bauvorschriften, Zonen- und Sondernutzungspläne unter Vorbehalt von § 3 Abs. 3 dieses Gesetzes; d) trifft für den Kanton die weiteren Entscheide, sofern dieses Gesetz oder die Spezialgesetzgebung keine andere zuständige Behörde bezeichnet. |