§ 7 PBG Gemeindlicher Einfacher Bebauungsplan > Zuständigkeit: Gemeinde |
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1 Die Einwohnergemeinden erlassen ihre Bauvorschriften, Zonen- und Bebauungspläne durch allgemeinverbindliche Beschlüsse. 2 Der Gemeinderat beschliesst a) gemeindliche Richtpläne; b) gemeindliche Erschliessungs-, Baulinien- und Strassenpläne; c) einfache Bebauungspläne und kleine Änderungen von Bauvorschriften, Zonen- und ordentlichen Bebauungsplänen im Verfahren gemäss § 40; d) unwesentliche Änderungen des Zonenplanes wie Berichtigungen oder Korrekturen aufgrund eines Versehens oder von planerisch unzweckmässig verlaufenden Zonengrenzen. Die öffentliche Auflage kann unterbleiben, die Betroffenen sind jedoch anzuhören; e) die Sicherung gemeindlicher Planungen; f) Enteignungen, Landumlegungen und Grenzbereinigungen für gemeindliche Zwecke. 3 Der Gemeinderat trifft grundsätzlich die planungs- und baurechtlichen Entscheide für die Gemeinde und erfüllt alle baupolizeilichen Aufgaben im Gemeindegebiet, sofern dieses Gesetz oder weitere Erlasse nicht ausdrücklich eine andere Regelung vorsehen. 4 Der Gemeinderat kann seine Befugnisse als Baubewilligungs- und Baupolizeibehörde teilweise an eine untere gemeindliche Behörde delegieren. |