§ 71a PBG Gemeindlicher Einfacher Bebauungsplan > Beurteilung nach altem Recht |
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Das bisherige Recht findet Anwendung auf a) Baugesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängig sind, es sei denn, für die Bauherrschaft ist eine Beurteilung nach neuem Recht günstiger; b) Baugesuche und Sondernutzungspläne in denjenigen Gemeinden, welche ihre Zonenpläne und Bauvorschriften noch nicht an die sich an der IVHB orientierenden Baubegriffe und Messweisen angepasst haben. |
> Beurteilung nach altem Recht, § 74 VPBG |