Energieverordnung der Gemeinde Cham vom 27. Juni 2005.

Ergänzungen bis 1. Januar 2013.

Rechtswirkung kommt ausschliesslich der von der Baudirektion genehmigten Fassung zu,
die im Original auf der Gemeindeverwaltung einsehbar ist.

Übergeordnete Gesetzgebung nachgeführt
bis 31. Mai 2017.

§ 1 EV
Energieverordnung: Zweck
Mit dieser Verordnung regelt der Gemeinderat gestützt auf § 1 Abs. 2 des Energiereglements die Umsetzung der Förderung, den Ablauf, die Beratung, die Auswahl, die Beitragssätze, die Überprüfung, die Information sowie die mit dem Vollzug beauftragten Organe.

Energiereglement, § 1 ER
Energieverordnung, § 9 EV
Energieverordnung, § 10 EV
Energieverordnung, § 11 EV

§ 2 EV
Beitragsberechtigung
1 Beitragsberechtigt sind MINERGIE®-Bauten, Photovoltaikanlagen und weitere Anlagen mit besonders hohem Wirkungsgrad oder mit einem besonders hohen Anteil an erneuerbarer Energie (z.B. Holzheizungen, Biogasanlagen, Blockheizkraftwerke oder Anlagen zur Abwärmenutzung).

2 Anlagen zur Stromerzeugung werden nur unterstützt, sofern nicht die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) in Anspruch genommen wird.

3 Der Ersatz von bestehenden Anlagen wird nur unterstützt, wenn damit der Anteil nicht erneuerbarer Energie markant reduziert und/ oder die Umweltbelastung erheblich verringert wird.

4 Durch gesetzliche oder planerische Auflagen geforderte Massnahmen an Bauten oder Anlagen werden nicht gefördert (z.B. bei Arealbebauungen).

5 Ausgenommen von der finanziellen Unterstützung sind Gebäude und Anlagen von Bund, Kanton und Einwohnergemeinde.

6 Gefördert werden nur MINERGIE®-Modernisierungen an Bauten, welche vor dem Jahr 2000 erstellt wurden.

7 Energieberatungen werden gemäss § 3 Abs. 3 und § 6 Abs. 1 gefördert.

Förderbeiträge: Beitragsberechtigung, § 2 ER

§ 3 EV
Gesuchseingabe und Beratung
1 Das Gesuch um Förderbeiträge ist vor Baubeginn einzureichen.

2 Vor Eingabe des Beitragsgesuchs kann eine kostenlose Vorgehensberatung (Stufe 1) durch den Verein "energienetz-zug" beansprucht werden.

3 Wird eine weitergehende Beratung (Stufe 2) inklusive GEAK (Gebäudeausweis der Kantone) durch den Verein "energienetz-zug" gefördert, so hat sich die Bauherrschaft mit CHF 200.00 zu beteiligen.

Förderbeiträge: Beitragsgesuch, § 5 EV
Förderbeiträge: Bewerbung, § 5 ER
Förderbeiträge: Gesuchsformulare

§ 4 EV
Anforderungen an Bauten und Anlagen
1 MINERGIE®-Bauten: Es gelten die jeweils aktuell gültigen Standards des Vereins MINERGIE.

2 (aufgehoben)

3 Bei Photovoltaik-Anlagen müssen die eingesetzten Module nach IEC 61215 oder einer vergleichbaren Norm geprüft sein.

4 Gefördert werden nur Bauten und Anlagen, die technisch korrekt erstellt wurden, dem aktuellen Stand der Technik entsprechen und einer ökologischen Gesamtbetrachtung standhalten.

5 Die Energiestadtkommission behält sich das Recht vor, Förderbeiträge von der Nachreichung relevanter Angaben zu den Anlagekosten, Anlagedaten oder Messwerten über maximal fünf Jahre abhängig zu machen.

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§ 5 EV
Förderbeiträge
1 Der gemeindliche Beitrag pro Projekt beträgt maximal CHF 25'000.00 und darf 30% der energetisch relevanten Investitionskosten nicht überschreiten.

2 Pro Baugesuch wird nur ein Förderbeitrag gesprochen.

3 Ein Anspruch auf Beiträge besteht nur, solange die von der Einwohnergemeinde bewilligten finanziellen Mittel gemäss § 3 Energiereglement nicht ausgeschöpft sind.

4 (aufgehoben)

5 Bei Gemeinschaftsanlagen (z.B. Stockwerkeigentümergemeinschaften, Wohnbaugenossenschaften, Solarstrombörsen etc.) muss der Förderbeitrag an die effektiven Investoren und Konsumenten weitergegeben werden. Bei Mietwohnungen ist der Eigentümer beitragsberechtigt.

6 Beiträge unter CHF 1'000.00 werden nicht ausbezahlt.

Förderbeiträge: Beitragsauszahlung, § 7 EV
Förderbeiträge: Beitragsberechtigung, § 2 EV
Förderbeiträge: Beitragsgesuch, § 3 EV
Förderbeiträge: Beitragsrückerstattung, § 7 EV
Förderbeiträge: Beitragssatz, § 6 EV
Förderbeiträge: Beitragsverfall, § 7 EV
Förderbeiträge: Bewerbung, § 5 ER

§ 6 EV
Beitragssätze
1 Die Einwohnergemeinde fördert in vier Bereichen. Die Beitragssätze können den folgenden Tabellen entnommen werden:

1. MINERGIE® - Modernisierungen (ausschliesslich Beratungsbeiträge):

- MINERGIE®:
Grundbetrag: CHF 1'500.00;
Beitrag pro m2 EBF: CHF 10.00.

- MINERGIE-P®, MINERGIE-A®:
Grundbetrag: CHF 3'000.00;
Beitrag pro m2 EBF: CHF 20.00.

- Bonus für MINERGIE-ECO®-Zertifikate:
Grundbetrag: plus CHF 1'500.00;
Beitrag pro m2 EBF: plus CHF 5.00.

Pro Wohneinheit ist eine Energiebezugsfläche (EBF) von maximal 250 m2 anrechenbar.


2. MINERGIE-P® und MINERGIE-A® - Neubauten:

- MINERGIE®:
Beitrag pro m2 EBF: kein Beitrag;

- MINERGIE-P®, MINERGIE-A®:
Beitrag pro m2 EBF: CHF 80.00.

- Bonus für MINERGIE-ECO®-Zertifikate:
Beitrag pro m2 EBF: plus CHF 20.00.

Bei planerischer oder gesetzlicher Vorgabe des MINERGIE® - Standards (z.B. Arealbe-
bauungen):

- MINERGIE®:
Beitrag pro m2 EBF: kein Beitrag;

- MINERGIE-P®, MINERGIE-A®:
Beitrag pro m2 EBF: CHF 40.00.

- Bonus für MINERGIE-ECO®-Zertifikate:
Beitrag pro m2 EBF: plus CHF 10.00.

Pro Wohneinheit ist eine Energiebezugsfläche (EBF) von maximal 250 m2 anrechenbar.


3. Photovoltaikanlagen:

- Photovoltaik:
Beitrag von CHF 1'500.00 pro Kilowatt zertifizierter Spitzenleistung (kWpeak), sofern nicht die kostendeckende Einspeisevergütung in Anspruch genommen wird.


4. Studien und/oder Anlagen:

- Anlagen zur Energieversorgung (z.B. Holzheizungen, Biogasanlagen, Blockheiz-
kraftwerke oder Anlagen zur Abwärmenutzung):
Beiträge für Planung, Machbarkeitsstudien und Förderbeiträge werden individuell festgelegt. Die Beurteilung erfolgt durch die Energie-
stadtkommission.

- Konventionelle, thermische Solaranlagen und elektrische Wärmepumpen:
Keine Beiträge.


2 Förderbeiträge für weitere Anlagen mit besonders hohem Wirkungsgrad oder besonders hohem Anteil an erneuerbarer Energie (z.B. Holzheizungen, Biogasanlagen, Blockheizkraftwerke oder Anlagen zur Ab-
wärmenutzung) werden von der Energiestadt-
kommission individuell festgelegt. Beiträge an Planungen, Machbarkeitsstudien oder ähnliches werden ebenfalls von der Energiestadt-
kommission individuell festgelegt.

Förderbeiträge: Beitragssatz, § 4 ER

§ 7 EV
Auszahlung
1 Die Auszahlung erfolgt nach der Überprüfung der funktionstüchtigen Anlage durch minde-
stens ein Mitglied der Energiestadtkommission.

2 Der Beitrag verfällt, wenn die Inbetrieb-
setzung und/oder Fertigstellung nicht innert 24 Monaten nach der Beitragszusage erfolgt.

3 Beiträge, die durch falsche oder irreführende Angaben erwirkt wurden, sind mit Zins zurückzuerstatten. Der Zinssatz beträgt 8 % pro Jahr.

4 Die Auszahlung für die MINERGIE® - Beiträge erfolgt nach Vorliegen des ent-
sprechenden Zertifikats.

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§ 8 EV
Aktionen, Öffentlichkeitsarbeit und Beratung
1 Die Abteilung Verkehr und Sicherheit kann Aktionen und Massnahmen zur Förderung der umweltschonenden und rationellen Energie-
nutzung sowie der erneuerbaren Energie durchführen oder unterstützen.

2 Die Abteilung Verkehr und Sicherheit stellt eine angemessene Öffentlichkeitsarbeit sicher. Sie orientiert über Förderbeiträge, Aktionen, die Energieberatung und die Resultate der geför-
derten Projekte.

3 Die Abteilung Verkehr und Sicherheit stellt eine angemessene Energieberatung sicher. Sie kann damit auch Dritte beauftragen.

4 Sofern für die genannten Aktivitäten Förder-
beiträge beansprucht werden, ist die Zustim-
mung der Energiestadtkommission erforder-
lich.

Energieberatung: Pflicht, § 5 EG

§ 9 EV
Vollzug
1 Für den Vollzug des Energiereglements und dessen Verordnung ist, wo nichts anderes vermerkt, die Energiestadtkommission zu-
ständig.

2 Die Energiestadtkommission ist eine Fachkommission. Die Zusammensetzung und die Amtsdauer sind im Pflichtenheft der Energiestadtkommission geregelt.

3 Das Sekretariat der Energiestadtkommission wird von der Abteilung Verkehr und Sicherheit geführt.

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§ 10 EV
Rechtspflege
Beschwerdeinstanz gegen Entscheide der Energiestadtkommission ist der Gemeinderat.

Rechtspflege: Rechtsschutz, § 6 ER

§ 11 EV
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt per 1. Januar 2006 in Kraft.

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