§ 2 ER Beitragsberechtigung |
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1 Beitragsberechtigt sind die Erstellerinnen und Ersteller von Neuanlagen a) zum Zweck der Raumheizung, Warmwasserbereitung und/oder gewerblichen/industriellen Energienutzung gemäss § 1; b) zur Erzeugung elektrischer Energie gemäss § 1; c) mit passiver Sonnenenergienutzung und/oder weitreichendem Wärmeschutz. 2 Der Ersatz von bestehenden Anlagen ist grundsätzlich nicht beitragsberechtigt. Eine Ausnahme bilden Anlagen oder Objekte, die infolge einer Gesamterneuerung wieder vorbildlichen Charakter erhalten haben. 3 Es werden nur Beiträge für Anlagen oder Objekte ausgerichtet, die auf dem Gebiet der Gemeinde Cham liegen und den relevanten Gesetzen und fachtechnischen Richtlinien entsprechen. |
Beitragsberechtigung, § 2 EV |