§ 2 ER
Beitragsberechtigung
1 Beitragsberechtigt sind die Erstellerinnen und Ersteller von Neuanlagen

a) zum Zweck der Raumheizung, Warmwasser­bereitung und/oder gewerblichen/industriellen Energienutzung gemäss § 1;

b) zur Erzeugung elektrischer Energie gemäss § 1;

c) mit passiver Sonnenenergienutzung und/oder weitreichendem Wärmeschutz.

2 Der Ersatz von bestehenden Anlagen ist grundsätzlich nicht beitragsberechtigt. Eine Ausnahme bilden Anlagen oder Objekte, die infolge einer Gesamterneuerung wieder vor­bildlichen Charakter erhalten haben.

3 Es werden nur Beiträge für Anlagen oder Objekte ausgerichtet, die auf dem Gebiet der Gemeinde Cham liegen und den relevanten Gesetzen und fachtechnischen Richtlinien entsprechen.

Beitragsberechtigung, § 2 EV