§ 1 ER Energiereglement: Zweck und Geltungsbereich |
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1 Mit der Ausrichtung von Beiträgen durch die Gemeinde soll die vermehrte Nutzung erneuerbarer Energien und der sparsame Einsatz nicht erneuerbarer Energien gefördert werden. 2 Die Umsetzung der Förderung (Ablauf, Förderprogramme, Information, Beratung, individuelle Beitragshöhen, Auswahl, Überprüfung) sowie die damit beauftragten Organe werden vom Gemeinderat in der Verordnung geregelt. |
Energiereglement, § 7 ER Energieverordnung, § 1 EV |