§ 1 ER
Energiereglement: Zweck und Geltungsbereich
1 Mit der Ausrichtung von Beiträgen durch die Gemeinde soll die vermehrte Nutzung erneuer­barer Energien und der sparsame Einsatz nicht erneuerbarer Energien gefördert werden.

2 Die Umsetzung der Förderung (Ablauf, För­derprogramme, Information, Beratung, individu­elle Beitragshöhen, Auswahl, Überprüfung) sowie die damit beauftragten Organe werden vom Gemeinderat in der Verordnung geregelt.

Energiereglement, § 7 ER
Energieverordnung, § 1 EV