§ 9 EV
Vollzug
1 Für den Vollzug des Energiereglements und dessen Verordnung ist, wo nichts anderes vermerkt, die Energiestadtkommission zu-
ständig.

2 Die Energiestadtkommission ist eine Fachkommission. Die Zusammensetzung und die Amtsdauer sind im Pflichtenheft der Energiestadtkommission geregelt.

3 Das Sekretariat der Energiestadtkommission wird von der Abteilung Verkehr und Sicherheit geführt.