§ 9 EV Vollzug |
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1 Für den Vollzug des Energiereglements und dessen Verordnung ist, wo nichts anderes vermerkt, die Energiestadtkommission zu- ständig. 2 Die Energiestadtkommission ist eine Fachkommission. Die Zusammensetzung und die Amtsdauer sind im Pflichtenheft der Energiestadtkommission geregelt. 3 Das Sekretariat der Energiestadtkommission wird von der Abteilung Verkehr und Sicherheit geführt. |