§ 7 EV Auszahlung |
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1 Die Auszahlung erfolgt nach der Überprüfung der funktionstüchtigen Anlage durch minde- stens ein Mitglied der Energiestadtkommission. 2 Der Beitrag verfällt, wenn die Inbetrieb- setzung und/oder Fertigstellung nicht innert 24 Monaten nach der Beitragszusage erfolgt. 3 Beiträge, die durch falsche oder irreführende Angaben erwirkt wurden, sind mit Zins zurückzuerstatten. Der Zinssatz beträgt 8 % pro Jahr. 4 Die Auszahlung für die MINERGIE® - Beiträge erfolgt nach Vorliegen des ent- sprechenden Zertifikats. |