§ 7 EV
Auszahlung
1 Die Auszahlung erfolgt nach der Überprüfung der funktionstüchtigen Anlage durch minde-
stens ein Mitglied der Energiestadtkommission.

2 Der Beitrag verfällt, wenn die Inbetrieb-
setzung und/oder Fertigstellung nicht innert 24 Monaten nach der Beitragszusage erfolgt.

3 Beiträge, die durch falsche oder irreführende Angaben erwirkt wurden, sind mit Zins zurückzuerstatten. Der Zinssatz beträgt 8 % pro Jahr.

4 Die Auszahlung für die MINERGIE® - Beiträge erfolgt nach Vorliegen des ent-
sprechenden Zertifikats.