§ 5 EG Förderungsmassnahmen |
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1 Der Kanton kann mit Rahmenkrediten Förderprogramme durchführen oder mit Budgetmitteln Einzelbeiträge gewähren, um Ziele der Energiepolitik besser zu erreichen. 2 Er orientiert sich dabei an nationalen Kampagnen und den Chancen der erneuerbaren Energie im Kanton selbst. 3 Der Kanton und die Gemeinden informieren und beraten die Öffentlichkeit über die Möglichkeiten einer sparsamen und rationellen Energienutzung sowie über die Nutzung erneuerbarer Energien. Der Kanton koordiniert diese Tätigkeiten mit dem Bund. |