§ 5 EG
Förderungsmassnahmen
1 Der Kanton kann mit Rahmenkrediten För­derprogramme durchführen oder mit Budget­mitteln Einzelbeiträge gewähren, um Ziele der Energiepolitik besser zu erreichen.

2 Er orientiert sich dabei an nationalen Kam­pagnen und den Chancen der erneuerbaren Energie im Kanton selbst.

3 Der Kanton und die Gemeinden informieren und beraten die Öffentlichkeit über die Mög­lichkeiten einer sparsamen und rationellen Energienutzung sowie über die Nutzung er­neuerbarer Energien. Der Kanton koordiniert diese Tätigkeiten mit dem Bund.