§ 2 EV
Beitragsberechtigung
1 Beitragsberechtigt sind MINERGIE®-Bauten, Photovoltaikanlagen und weitere Anlagen mit besonders hohem Wirkungsgrad oder mit einem besonders hohen Anteil an erneuerbarer Energie (z.B. Holzheizungen, Biogasanlagen, Blockheizkraftwerke oder Anlagen zur Abwärmenutzung).

2 Anlagen zur Stromerzeugung werden nur unterstützt, sofern nicht die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) in Anspruch genommen wird.

3 Der Ersatz von bestehenden Anlagen wird nur unterstützt, wenn damit der Anteil nicht erneuerbarer Energie markant reduziert und/ oder die Umweltbelastung erheblich verringert wird.

4 Durch gesetzliche oder planerische Auflagen geforderte Massnahmen an Bauten oder Anlagen werden nicht gefördert (z.B. bei Arealbebauungen).

5 Ausgenommen von der finanziellen Unterstützung sind Gebäude und Anlagen von Bund, Kanton und Einwohnergemeinde.

6 Gefördert werden nur MINERGIE®-Modernisierungen an Bauten, welche vor dem Jahr 2000 erstellt wurden.

7 Energieberatungen werden gemäss § 3 Abs. 3 und § 6 Abs. 1 gefördert.

Förderbeiträge: Beitragsberechtigung, § 2 ER