§ 2 EV Beitragsberechtigung |
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1 Beitragsberechtigt sind MINERGIE®-Bauten, Photovoltaikanlagen und weitere Anlagen mit besonders hohem Wirkungsgrad oder mit einem besonders hohen Anteil an erneuerbarer Energie (z.B. Holzheizungen, Biogasanlagen, Blockheizkraftwerke oder Anlagen zur Abwärmenutzung). 2 Anlagen zur Stromerzeugung werden nur unterstützt, sofern nicht die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) in Anspruch genommen wird. 3 Der Ersatz von bestehenden Anlagen wird nur unterstützt, wenn damit der Anteil nicht erneuerbarer Energie markant reduziert und/ oder die Umweltbelastung erheblich verringert wird. 4 Durch gesetzliche oder planerische Auflagen geforderte Massnahmen an Bauten oder Anlagen werden nicht gefördert (z.B. bei Arealbebauungen). 5 Ausgenommen von der finanziellen Unterstützung sind Gebäude und Anlagen von Bund, Kanton und Einwohnergemeinde. 6 Gefördert werden nur MINERGIE®-Modernisierungen an Bauten, welche vor dem Jahr 2000 erstellt wurden. 7 Energieberatungen werden gemäss § 3 Abs. 3 und § 6 Abs. 1 gefördert. |
Förderbeiträge: Beitragsberechtigung, § 2 ER |