§ 5 EV Förderbeiträge |
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1 Der gemeindliche Beitrag pro Projekt beträgt maximal CHF 25'000.00 und darf 30% der energetisch relevanten Investitionskosten nicht überschreiten. 2 Pro Baugesuch wird nur ein Förderbeitrag gesprochen. 3 Ein Anspruch auf Beiträge besteht nur, solange die von der Einwohnergemeinde bewilligten finanziellen Mittel gemäss § 3 Energiereglement nicht ausgeschöpft sind. 4 (aufgehoben) 5 Bei Gemeinschaftsanlagen (z.B. Stockwerkeigentümergemeinschaften, Wohnbaugenossenschaften, Solarstrombörsen etc.) muss der Förderbeitrag an die effektiven Investoren und Konsumenten weitergegeben werden. Bei Mietwohnungen ist der Eigentümer beitragsberechtigt. 6 Beiträge unter CHF 1'000.00 werden nicht ausbezahlt. |
Förderbeiträge: Beitragsauszahlung, § 7 EV Förderbeiträge: Beitragsberechtigung, § 2 EV Förderbeiträge: Beitragsgesuch, § 3 EV Förderbeiträge: Beitragsrückerstattung, § 7 EV Förderbeiträge: Beitragssatz, § 6 EV Förderbeiträge: Beitragsverfall, § 7 EV Förderbeiträge: Bewerbung, § 5 ER |