§ 52a0 PBG
Mehrwert­abgabe > Sach­leistung statt Bar­leistung
1 An­stel­le ei­ner Bar­leis­tung kann die Mehr­wert­ab­ga­be, das Ein­ver­ständ­nis der Grund­ei­gen­tü­mer­schaft vor­aus­ge­setzt und ver­trag­lich ge­si­chert, auch als Sach­leis­tung er­fol­gen.

2 Er­folgt die Mehr­wert­ab­ga­be voll­stän­dig als Sach­leis­tung, muss der ge­schätzte Geld­wert die­ser Sach­leis­tung dem Geld­wert der Mehr­wert­ab­ga­be ent­spre­chen.

3 Er­folgt die Mehr­wert­ab­ga­be teil­wei­se als Sach­leis­tung, ist die For­der­ung aus der Mehr­wert­ab­ga­be nur bis zum ge­schätz­ten Geld­wert die­ser Sach­leis­tung ge­deckt. Der Rest­be­trag wird in Geld be­zahlt.