§ 52c PBG Mehrwertabgabe > Kürzung der Abgabe |
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1 Die Mehrwertabgabe wird um den Betrag gekürzt, der innerhalb von zwei Jahren ab Fälligkeit der Mehrwertabgabe für Einzonungen zur Beschaffung einer landwirtschaftlichen Ersatzbaute zur Selbstbewirtschaftung verwendet wird. 2 Keine Mehrwertabgabe ist geschuldet für a) dem Verwaltungsvermögen eines Gemeinwesens zufallende Einzonungen und Umzonungen sowie Aufzonungen und Bebauungspläne, auch wenn sie einen Mehrwert des Bodens von mehr als 30% bzw. eine Erhöhung des Nutzungsmasses von mehr als 30% zur Folge haben; b) Arrondierungen mit einem ermittelten Mehrwert von weniger als Fr. 30'000.-. Für mehrere wirtschaftlich oder rechtlich zusammenhängende Grundstücke gilt die Grenze für die Abgabeerhebung insgesamt. |