§ 52d PBG Mehrwertabgabe > Zweckbindung der Abgabe |
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1 Die Mehrwertabgabe fliesst in eine Spezialfinanzierung, die für Rückzonungen sowie zur Leistung von Beiträgen an raumplanerische Massnahmen verwendet wird. 2 Erfolgt die Mehrwertabgabe vollständig oder teilweise als Sachleistung, muss a) diese Leistung vertraglich gesichert werden und raumplanerischen Massnahmen dienen oder dafür verwendet werden; b) der als Geldwert geleistete Restbetrag in die Spezialfinanzierung fliessen. |