Die Bauanzeige

§ 44a PBG
Bau­anzeige

1 Gering­fügi­ge Bau­vor­haben und Solar­anla­gen, wel­che die nach­barli­chen und die öf­fentli­chen Inte­res­sen nicht er­heb­lich be­rüh­ren, sind der zu­ständi­gen Ge­meinde­be­hörde mit ei­ner Bau­an­zeige zu mel­den.

2 Die Ge­meinde­be­hörde teilt die An­zei­gen für Bau­ten und An­lagen aus­ser­halb der Bau­zonen um­ge­hend der Bau­direk­tion mit.

3 Er­hebt die zu­ständi­ge Be­hörde in­nert 20 Ta­gen seit Em­pfang der Bau­an­zeige durch die Ge­meinde­be­hör­de kei­ne Ein­wen­dun­gen, darf das Vor­haben aus­ge­führt wer­den.

4 Solar­an­lagen auf Kultur- und Natur­denk­mälern von kanto­naler oder natio­naler Be­deu­tung be­dür­fen stets einer Bau­be­willi­gung. Sie dür­fen sol­che Denk­mäler nicht wesent­lich be­ein­trächti­gen.