1 Nach bisherigem Recht werden Baugesuche beurteilt, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Verordnung zum PBG hängig sind, es sei denn, für die Gesuchstellenden sei eine Beurteilung nach neuem Recht günstiger.
2 Die Regelung gemäss Abs. 1 gilt sinngemäss auch für Sondernutzungspläne, welche bereits öffentlich aufgelegt wurden sowie für Rechtsmittelverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Verordnung zum PBG hängig sind.