Die Bauanzeige

§ 49 VPBG
Bauanzeige > Übergangs­recht

1 Nach bis­heri­gem Recht wer­den Bau­ge­suche be­ur­teilt, die im Zeit­punkt des In­kraft­tre­tens der ge­änder­ten Ver­ord­nung zum PBG hängig sind, es sei denn, für die Ge­such­stellen­den sei eine Beur­tei­lung nach neuem Recht günsti­ger.

2 Die Re­ge­lung ge­mäss Abs. 1 gilt sinn­ge­mäss auch für Sonder­nutzungs­pläne, wel­che be­reits öffent­lich auf­ge­legt wur­den so­wie für Rechts­mittel­ver­fah­ren, die im Zeit­punkt des In­kraft­tre­tens der ge­änder­ten Ver­ord­nung zum PBG hängig sind.