DIe Bauanzeige

§ 47 PBG
Bau­anzeige > Bau­ermittlung

1 Auf­grund eines Bau­ermit­tlungs­gesuchs ent­schei­det die zu­ständi­ge Be­hörde über ein­zelne, klar um­schriebe­ne Fragen zu ei­nem Bau­vor­haben.

2 Für das Ver­fahren und den Ent­scheid gel­ten sinn­ge­mäss die Vor­schrif­ten über das Bau­bewilli­gungs- und Bau­ein­spra­che­ver­fahren.

3 Der Ent­scheid ist wäh­rend zwei Jah­ren seit Rechts­kraft ver­bind­lich. Auf schriftli­ches Ge­such kann die Ge­meinde­be­hörde die Frist höch­stens drei­mal um je­weils ein Jahr ver­längern.