DIe Bauanzeige

§ 7 PBG
Bauanzeige > Zuständigkeiten

1 Die Ein­woh­ner­ge­mein­den er­las­sen ihre Bau­vor­schrif­ten, Zo­nen- und Be­bau­ungs­pläne durch all­ge­mein­ver­bindli­che Be­schlüs­se.

2 Der Ge­meinde­rat be­schliesst

a) ge­meindli­che Richt­pläne;

b) ge­meindli­che Er­schlies­sungs-, Bau­linien- und Stras­sen­pläne;

c) Be­bau­ungs­pläne und klei­ne Änder­ungen von ge­meindli­chen Bau­vor­schrif­ten, Zo­nen- und Be­bau­ungs­plänen im ein­fachen Ver­fah­ren ge­mäss § 40;

d) un­we­sentli­che Änder­ungen des Zo­nen­pla­nes wie Be­richti­gun­gen oder Kor­rek­turen auf­grund ei­nes Ver­se­hens oder von pla­ner­isch un­zweck­mässi­g ver­laufen­den Zonen­gren­zen. Die öf­fentli­che Auf­lage kann unter­blei­ben, die Be­troffe­nen sind je­doch an­zu­hören;

e) die Sicher­ung ge­meindli­cher Pla­nungen;

f) Ent­eig­nun­gen, Land­um­le­gun­gen und Grenz­be­reini­gungen für ge­meindli­che Zwecke.

3 Der Ge­meinde­rat trifft grund­sätz­lich die pla­nungs- und bau­rechtli­chen Ent­schei­de für die Ge­mein­de und er­füllt die bau­polizeili­chen Auf­gaben im gan­zen Ge­mein­de­ge­biet. Vor­be­halten bleibt § 6 Abs. 1 die­ses Ge­setzes.

4 Der Ge­meinde­rat kann seine Be­fug­nis­se als Bau­be­willi­gungs- und Bau­polizei­be­hörde teil­wei­se an eine unte­re ge­meindli­che Be­hörde de­le­gie­ren.