1 Die Einwohnergemeinden erlassen ihre Bauvorschriften, Zonen- und Bebauungspläne durch allgemeinverbindliche Beschlüsse.
2 Der Gemeinderat beschliesst
a) gemeindliche Richtpläne;
b) gemeindliche Erschliessungs-, Baulinien- und Strassenpläne;
c) Bebauungspläne und kleine Änderungen von gemeindlichen Bauvorschriften, Zonen- und Bebauungsplänen im einfachen Verfahren gemäss § 40;
d) unwesentliche Änderungen des Zonenplanes wie Berichtigungen oder Korrekturen aufgrund eines Versehens oder von planerisch unzweckmässig verlaufenden Zonengrenzen. Die öffentliche Auflage kann unterbleiben, die Betroffenen sind jedoch anzuhören;
e) die Sicherung gemeindlicher Planungen;
f) Enteignungen, Landumlegungen und Grenzbereinigungen für gemeindliche Zwecke.
3 Der Gemeinderat trifft grundsätzlich die planungs- und baurechtlichen Entscheide für die Gemeinde und erfüllt die baupolizeilichen Aufgaben im ganzen Gemeindegebiet. Vorbehalten bleibt § 6 Abs. 1 dieses Gesetzes.
4 Der Gemeinderat kann seine Befugnisse als Baubewilligungs- und Baupolizeibehörde teilweise an eine untere gemeindliche Behörde delegieren.