Art. 7 ZWG Erstellung neuer Wohnungen (mit Nutzungsbeschränkung) |
---|
1 In Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 Prozent dürfen neue Wohnungen nur bewilligt werden, wenn sie wie folgt genutzt werden: a. als Erstwohnung oder als Wohnung, die nach Artikel 2 Absatz 3 einer Erstwohnung gleichgestellt ist; oder b. als touristisch bewirtschaftete Wohnung. 2 Eine Wohnung gilt als touristisch bewirtschaftet, wenn sie dauerhaft zur ausschliesslich kurzzeitigen Nutzung durch Gäste zu markt- und ortsüblichen Bedingungen angeboten wird und sie: a. im selben Haus liegt, in dem der Eigentümer oder die Eigentümerin seinen beziehungsweise ihren Hauptwohnsitz hat (Einliegerwohnung); oder b. nicht auf die persönlichen Bedürfnisse des Eigentümers oder der Eigentümerin zugeschnitten ist und im Rahmen eines strukturierten Beherbergungsbetriebs bewirtschaftet wird. 3 Die für die Baubewilligungen zuständige Behörde ordnet in der Baubewilligung mittels Nutzungsauflage die Nutzungsbeschränkung nach Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 2 Buchstabe a oder b an. Enthält die Baubewilligung für eine neue Wohnung keine solche Anordnung und liegt auch keine Bewilligung nach Artikel 8, 9, 26 oder 27 vor, so wird vermutet, dass die Nutzungsbeschränkung nach Absatz 1 Buchstabe a gilt. 4 Unmittelbar nach Rechtskraft der Baubewilligung weist die Baubewilligungsbehörde das Grundbuchamt an, die Nutzungsbeschränkung zum betreffenden Grundstück im Grundbuch anzumerken. 5 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, namentlich: a. die Anforderungen an den strukturierten Beherbergungsbetrieb; b. die Meldepflicht für die Umnutzung einer touristisch bewirtschafteten Wohnung in eine Erstwohnung; und c. die Formulierung der Nutzungsauflagen. |
> Touristisch bewirtschaftete Wo., Art. 7 ZWV > Strukturierter Beherbergungsbetr., Art. 4 ZWV > Änderung Nutzungsbeschr., Art. 13 ZWG > Sistierung Nutzungsbeschr., Art. 14 ZWG > Unrechtmässige Nutzung, Art. 17 ZWG > Grundbucheintrag, Art. 3 ZWV |