Art. 14 ZWG
Erstellung neuer Wohnungen (mit Nutzungs­beschränkung) > Sistierung Nutzungs­beschränkung
1 Die Bau­bewilligungs­behörde sistiert auf Gesuch der Eigen­tümerin oder des Eigen­tümers eine Nutzungs­beschränkung nach Artikel 7 Ab­satz 1 während einer bestim­mten Dauer, wenn:

a. die Nutzungs­beschränkung in­folge beson­derer Um­stände wie Todes­fall, Wohnsitz­wechsel oder Zivil­stands­änderung vorüber­gehend nicht einge­halten werden kann; oder

b. die Eigen­tümerin oder der Eigen­tümer nach­weist, die Wohnung öffent­lich ausge­schrieben und erfolg­los nach Personen ge­sucht zu haben, die die Wohnung gegen angemes­senes Entgelt recht­mässig nutzen.

2 Sie ver­längert die Sistierung nach Ab­satz 1 Buch­stabe b, wenn die Eigen­tümerin oder der Eigen­tümer nach­weist, dass die Voraus­setzungen weiter­hin er­füllt sind.

3 Sie ordnet zusam­men mit der Sistierung nach Ab­satz 1 Buch­stabe b und bei jeder Ver­längerung die Neu­einschätzung des amt­lichen Werts der Wohnung auf Kosten der Gesuch­stellerin oder des Gesuch­stellers an.

4 Der Bundes­rat regelt die Dauer der Sistierungen und ihrer Ver­längerungen sowie die Einzel­heiten des Nach­weises nach Ab­satz 1 Buch­stabe b, insbe­sondere die Anforder­ungen an die öffent­liche Aus­schreibung der Wohnung.

> Sistierung, Art. 8 ZWV
> Sistierung, Art. 9 ZWV