Art. 7 ZWV
Erstellung neuer Wohnungen (mit Nutzungs­beschränkung) > Touris­tisch bewirt­schaftete Wohnung
1 Eine Wohnung mit einer Nutzungs­beschränkung nach Artikel 7 Ab­satz 1 Buch­stabe b des Gesetzes darf auch als Wohnung nach Artikel 7 Ab­satz 1 Buch­stabe a ge­nutzt werden.

2 Die Eigen­tümerin oder der Eigen­tümer der Wohnung hat die Nutzungs­änderung innert 30 Tagen ab Bezug der Wohnung der Bau­bewilligungs­behörde zu melden.