Art. 4 ZWV
Erstellung neuer Wohnungen (mit Nutzungs­beschränkung) > Struktu­rierter Beherbergungs­betrieb
Ein struktu­rierter Beherbergungs­betrieb im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn fol­gende Voraus­setzungen er­füllt sind:

a. Der Betrieb um­fasst hotel­mässige Dienst­leistungen und Infra­strukturen, die typischer­weise von der Mehr­heit der Gäste bean­sprucht werden.

b. Er weist ein hotel­ähnliches Betriebs­konzept auf.

c. Die Bewirt­schaftung im Rahmen eines ein­heit­lichen Betriebs ist sicher­gestellt.