Art. 3 ZWV
Erstellung neuer Wohnungen (mit Nutzungs­beschränkung) > Grund­buch­eintrag
1 Die Nutzungs­auflage, die bei Wohnungen mit Nutzungs­beschränkung ge­mäss Gesetz im Grund­buch ange­merkt werden muss, lautet wie folgt:

a. Erst­wohnung oder einer Erst­wohnung gleich­gestellte Wohnung nach Artikel 7 Ab­satz 1 Buch­stabe a des Gesetzes;

b. touris­tisch bewirt­schaftete Wohnung nach Artikel 7 Ab­satz 2 Buch­stabe a des Gesetzes (Einlieger­wohnung); oder

c. touris­tisch bewirt­schaftete Wohnung nach Artikel 7 Ab­satz 2 Buch­stabe b des Gesetzes (Wohnung im Rahmen eines struktu­rierten Beherbergungs­betriebs).

2 Die An­merkung im Grund­buch um­fasst zu­sätz­lich zur je­weili­gen Wohnung den Ge­bäude- und den Wohnungs­identifi­kator nach Artikel 8 Ab­sätze 2 Buch­stabe a und 3 Buch­stabe a der Ver­ord­nung vom 9. Juni 2017 über das eid­genös­sische Ge­bäude- und Wohnungs­register.

3 Die Gemeinde kann die Nutzungs­beschränkung im GWR ein­tragen.