Art. 60b GSchG
Abwasser­anlagen > Abwasser­abgaben des Bundes
1 Der Bund erhebt bei den In­habern von zentralen Abwasser­reinigungs­anlagen eine Ab­gabe für die Finanzierung der Ab­geltung von Mass­nahmen zur Elimination von organi­schen Spuren­stoffen nach Artikel 61a, ein­schliess­lich der Vollzugs­kosten des Bundes.

2 In­haber von zentralen Abwasser­reinigungs­anlagen, die Mass­nahmen nach Artikel 61a ge­troffen und die ent­sprechende Schluss­abrechnung über die ge­tätigten Investitionen bis am 30. September eines Kalender­jahres einge­reicht haben, sind ab dem nach­folgenden Kalender­jahr von der Abgabe­pflicht be­freit.

3 Die Höhe der Abgabe richtet sich nach der Anzahl der an die Abwasser­reinigungs­anlage ange­schlossenen Ein­wohner. Der Abgabe­satz be­trägt jähr­lich höch­stens 9 Franken pro Ein­wohner.

4 Der Bundes­rat legt den Abgabe­satz auf­grund der zu erwartenden Kosten fest und regelt das Verfahren für die Erhebung der Abgabe. Die Ab­gabe ent­fällt späte­stens am 31. Dezember 2040.

5 Die Inhaber der An­lagen überbinden die Ab­gabe auf die Verur­sacher.

> Abgabesatz, Art. 51a GSchV
> Angaben der Kantone, Art. 51b GSchV
> Erhebung, Art. 51c GSchV
> Verjährung, Art. 51d GSchV