Art. 51c GSchV
Abwasser­abgabe des Bundes > Er­hebung der Ab­gabe
1 Das BAFU stellt den Abgabe­pflichtigen die Ab­gabe für das laufen­de Kalender­jahr jähr­lich bis zum 1. Juni in Rech­nung. Es er­lässt bei Streitig­keiten über die Rech­nung eine Gebühren­verfügung.

2 Auf Ge­such des Kantons kann das BAFU die Ab­gabe dem Kanton in Rech­nung stellen, so­fern dieser dar­legt, dass er bei den Abwasser­reinigungs­anlagen auf seinem Gebiet die Ab­gabe nach den glei­chen Vor­gaben wie das BAFU er­hebt. Das Gesuch ist bis zum 31. März beim BAFU einzu­reichen.

3 Die Zahlungs­frist be­trägt 60 Tage ab Fällig­keit. Die Ab­gabe wird fällig mit Ein­treffen der Rech­nung oder, bei be­strittener Rechnung, mit Rechts­kraft der Gebühren­verfügung nach Ab­satz 1. Bei ver­späteter Zahlung ist ein Verzugs­zins von 5 Prozent ge­schuldet.