Art. 51a GSchV Abwasserabgabe des Bundes > Abgabesatz |
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Die Höhe der Abgabe nach Artikel 60b GSchG beträgt jährlich 9 Franken pro Einwohner. Massgebend ist die Anzahl der Einwohner, die am 1. Januar des Kalenderjahres, für welches die Abgabe erhoben wird, an die Abwasserreinigungsanlage angeschlossen sind. |