Art. 51a GSchV
Abwasser­abgabe des Bundes > Abgabe­satz
Die Höhe der Abgabe nach Artikel 60b GSchG be­trägt jähr­lich 9 Franken pro Ein­wohner. Mass­gebend ist die An­zahl der Ein­wohner, die am 1. Januar des Kalender­jahres, für wel­ches die Ab­gabe er­hoben wird, an die Abwasser­reinigungs­anlage ange­schlos­sen sind.