Art. 51d GSchV
Abwasser­abgabe des Bundes > Ver­jährung
1 Die Abgabe­forderung ver­jährt zehn Jahre nach Ab­lauf des Kalender­jahres, in dem sie ent­standen ist.

2 Die Ver­jährung wird unter­brochen und be­ginnt neu zu laufen:

a. wenn der Ab­gabe­pflichtige die Ab­gabe­forderung an­er­kennt;

b. durch jede Amts­handlung, mit der die Ab­gabe­forderung beim Ab­gabe­pflichtigen gel­tend ge­macht wird.

3 Die Ab­gabe­forderung ver­jährt in je­dem Fall 15 Jahre nach Ab­lauf des Kalender­jahres, in dem sie ent­standen ist.