Art. 51d GSchV Abwasserabgabe des Bundes > Verjährung |
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1 Die Abgabeforderung verjährt zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist. 2 Die Verjährung wird unterbrochen und beginnt neu zu laufen: a. wenn der Abgabepflichtige die Abgabeforderung anerkennt; b. durch jede Amtshandlung, mit der die Abgabeforderung beim Abgabepflichtigen geltend gemacht wird. 3 Die Abgabeforderung verjährt in jedem Fall 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist. |